Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG)
Sachverhalt
A. Der brasilianische Staatsangehörige A.______ (nachfolgend „A.______“) wird verdächtigt, durch Missbrauch von Überweisungsträgern deutscher Banken Gelder von deren Kunden auf sein Konto oder auf Konten von Mit- tätern überwiesen haben zu lassen und die Kunden so geschädigt zu ha- ben. Unter anderem wird ihm vorgeworfen, dass er bzw. seine Lebensge- fährtin und mutmassliche Mittäterin B.______ (nachfolgend „B.______“) am
28. Juli 2004 bei der Landesbank C.______ in Z.______ einen Überwei- sungsträger eingereicht haben, gemäss welchem vom Konto eines Reisbü- ros ein Betrag von € 5'709.74 mit dem Bestimmungszweck „B.______/A.______“ auf das Konto von B.______ überwiesen werden soll- te; der Überweisungsträger sei dabei mit einer unleserlichen Unterschrift eines angeblichen Mitarbeiters des Reisebüros versehen worden. Im Ver- trauen auf die Richtigkeit des Überweisungsträgers hätten Angestellte der Bank die Überweisung auf das Konto der B.______ veranlasst, von wel- chem A.______ selbst am 29. Juli 2004 an einem Geldautomaten € 2'500.-- abgehoben habe.
Gestützt auf einen Haftbefehl des Amtsgerichts Y.______ vom 17. Novem- ber 2004 wegen Betrugs und Urkundenfälschung ersuchte Interpol X.______ am 18. November 2004 um Inhaftnahme von A.______ zwecks späterer Auslieferung.
Am 18. November 2004 wurde A.______ in der Schweiz verhaftet und am folgenden Tag in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Nachdem er mit seiner vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden war, erliess das Bundesamt für Justiz am 22. November 2004 einen Auslieferungshaftbe- fehl, der A.______ am 24. November 2004 eröffnet wurde.
B. Mit fristgerechter Eingabe vom 3. Dezember 2004 führt A.______ Be- schwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und bean- tragt, es sei der Auslieferungshaftbefehl sofort aufzuheben und er sei sofort auf freien Fuss zu setzen. Weiter stellt er den Antrag, es sei das deutsche Auslieferungsbegehren schon jetzt endgültig abzuweisen (BK act. 1).
Das Bundesamt für Justiz beantragt in seiner Vernehmlassung vom 8. De- zember 2004 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (BK act. 3).
Der Beschwerdeführer liess sich innert angesetzter Frist nicht mehr ver- nehmen.
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Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAÜ, SR 0.353.1) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAÜ und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag, SR 0.353.913.61) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzvertrag nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAÜ), vorliegend also das Bundesgesetz vom
20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11).
E. 2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 117 IV 359, 362 E. 2a; vgl. zum Ganzen Urteil der Anklagekammer 8G.8/2004 vom 9. Februar 2004 E. 1). Eine Aufhebung des Auslieferungs- haftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Ausliefe- rung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder an- dere Gründe – z.B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger einschneidende Massnahme recht- fertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997 E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Ausliefe- rungsverfahren zu prüfen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermögli- chen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersu-
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chungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 2).
E. 2.2 Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel- tend, der Haftbefehl des Amtsgerichts Y.______ enthalte in den dem Ver- folgten vorgeworfenen Sachverhalten 2-4 keinen fassbaren dringenden Tatverdacht. Bei all diesen Fällen sei es nicht zur Gutschrift gekommen, so dass ohnehin höchstens Versuch im Spiel wäre. Der Haftbefehl gebe in keiner Weise an, weshalb der Verfolgte aus dieser Transaktion einen Vor- teil gehabt hätte. Auch der am 29. Juli 2004 getätigte, vorgeworfene Bezug von € 2'500.-- vom Konto von B.______ sei haltlos. Das Bundesamt für Justiz habe deshalb diese Sachverhalte beim Auslieferungshaftbefehl nicht berücksichtigt. Aufgenommen worden sei lediglich ein angeblicher Betrug im Betrag von € 5'709.74. Auch hier bestehe kein Verdacht – schon gar kein dringender – einer Straftat. Der die Auslieferung anbegehrende Staat bringe somit wider Treu und Glauben schwere Straftatbestände ins Spiel, nur um die Auslieferung aufgrund deren abstrakten Strafandrohung erwir- ken zu können. Dies sei ein Verstoss gegen den schweizerischen ordre public. Das Erfordernis einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von einem Jahr nach dem Recht der Schweiz gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG werde nicht erfüllt und die Auslieferung habe zu unter- bleiben. Schliesslich trägt der Beschwerdeführer vor, dass ihm zwar das Spezialitätsprinzip von Art. 38 Abs. 1 lit. a IRSG erläutert worden sei, doch könne er nicht davon ausgehen, dass der die Auslieferung betreibende Staat dies einhalten werde, nachdem er [der Beschwerdeführer] mit völlig unzulänglichen Mitteln verfolgt werde.
E. 2.3 Dem kann insgesamt und im Einzelnen nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 47 Abs. 1 IRSG geltend macht, welche eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen würden. Vielmehr erhebt er Einwän- de, welche seines Erachtens der Auslieferung als solcher entgegenstehen. Hierzu ist zu bemerken, dass es – wie eingangs erwähnt – grundsätzlich nicht Sache der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist, im vorlie- genden, einzig die Auslieferungshaft betreffenden Verfahren über die Be- gründetheit des Auslieferungsbegehrens selbst zu befinden. Dies hat im Auslieferungs- und gegebenenfalls in einem sich daran anschliessenden Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren (Art. 25 IRSG) zu geschehen. Entsprechend können derartige Einwendungen des Beschwerdeführers le- diglich insofern berücksichtigt werden, als sich hieraus eine offensichtliche Unzulässigkeit der Auslieferung (Art. 51 Abs. 1 IRSG) ergibt. Dabei ist in Bezug auf Einwände hinsichtlich des Sachverhalts zu beachten, dass die
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schweizerischen Behörden grundsätzlich an die entsprechende Darstellung im Auslieferungsbegehren gebunden sind. Es ist Aufgabe des ausländi- schen Sachrichters, sich über das Bestehen dieser Tatsachen und über die Schuld des Verfolgten auszusprechen (BGE 123 II 279, 281 E. 2b; Urteil des Bundesgerichtes 1A.102/2002 vom 10. Juni 2002 E. 3.2). Ausnahmen von diesem Grundsatz rechtfertigen sich dann, wenn der unterbreitete Sachverhalt offensichtliche Irrtümer, Widersprüche oder Lücken aufweist, die den von den ersuchenden Behörden aufgezeigten Verdacht sofort zu entkräften vermögen (BGE 118 Ib 111, 121 f. E. 5b; vgl. auch BGE 122 II 422, 431 E. 3c).
Im vorliegenden Fall sind in den Ausführungen im Haftbefehl des Amtsge- richts Y.______ vom 17. November 2004 (BK act. 1.4) prima facie weder Irrtümer noch Widersprüche oder Lücken zu erkennen. Vielmehr wird – ge- rade in Bezug auf den Sachverhalt vom 28./29. Juli 2004 – im Einzelnen geschildert, was dem Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht vorgewor- fen wird. Von einer offensichtlichen Unzulässigkeit des Auslieferungsbe- gehrens kann diesbezüglich jedenfalls nicht die Rede sein. Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf den – grundsätzlich ebenfalls im Auslieferungsver- fahren selbst zu prüfenden – Einwand der Verletzung des Spezialitäts- grundsatzes. Die Beschwerde erweist sich mangels konkreter, entspre- chender Hinweise auch hier als unbegründet.
E. 2.4 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 214 ff. sowie Art. 245 BStP und Art. 156 Abs. 1 OG). Es ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 29. Dezember 2004 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Patrick Guidon
Parteien
A.______,
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sylvain M. Dreifuss,
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG)
B und e ss tr a f g er i c ht T r ib una l pé na l f édé ra l T r ib una l e p e na l e f e de r a l e T r ib una l pe na l f ede ra l Geschäftsnummer: BK_H 220/04
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Sachverhalt:
A. Der brasilianische Staatsangehörige A.______ (nachfolgend „A.______“) wird verdächtigt, durch Missbrauch von Überweisungsträgern deutscher Banken Gelder von deren Kunden auf sein Konto oder auf Konten von Mit- tätern überwiesen haben zu lassen und die Kunden so geschädigt zu ha- ben. Unter anderem wird ihm vorgeworfen, dass er bzw. seine Lebensge- fährtin und mutmassliche Mittäterin B.______ (nachfolgend „B.______“) am
28. Juli 2004 bei der Landesbank C.______ in Z.______ einen Überwei- sungsträger eingereicht haben, gemäss welchem vom Konto eines Reisbü- ros ein Betrag von € 5'709.74 mit dem Bestimmungszweck „B.______/A.______“ auf das Konto von B.______ überwiesen werden soll- te; der Überweisungsträger sei dabei mit einer unleserlichen Unterschrift eines angeblichen Mitarbeiters des Reisebüros versehen worden. Im Ver- trauen auf die Richtigkeit des Überweisungsträgers hätten Angestellte der Bank die Überweisung auf das Konto der B.______ veranlasst, von wel- chem A.______ selbst am 29. Juli 2004 an einem Geldautomaten € 2'500.-- abgehoben habe.
Gestützt auf einen Haftbefehl des Amtsgerichts Y.______ vom 17. Novem- ber 2004 wegen Betrugs und Urkundenfälschung ersuchte Interpol X.______ am 18. November 2004 um Inhaftnahme von A.______ zwecks späterer Auslieferung.
Am 18. November 2004 wurde A.______ in der Schweiz verhaftet und am folgenden Tag in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Nachdem er mit seiner vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden war, erliess das Bundesamt für Justiz am 22. November 2004 einen Auslieferungshaftbe- fehl, der A.______ am 24. November 2004 eröffnet wurde.
B. Mit fristgerechter Eingabe vom 3. Dezember 2004 führt A.______ Be- schwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und bean- tragt, es sei der Auslieferungshaftbefehl sofort aufzuheben und er sei sofort auf freien Fuss zu setzen. Weiter stellt er den Antrag, es sei das deutsche Auslieferungsbegehren schon jetzt endgültig abzuweisen (BK act. 1).
Das Bundesamt für Justiz beantragt in seiner Vernehmlassung vom 8. De- zember 2004 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (BK act. 3).
Der Beschwerdeführer liess sich innert angesetzter Frist nicht mehr ver- nehmen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAÜ, SR 0.353.1) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAÜ und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag, SR 0.353.913.61) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzvertrag nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAÜ), vorliegend also das Bundesgesetz vom
20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11).
2.
2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 117 IV 359, 362 E. 2a; vgl. zum Ganzen Urteil der Anklagekammer 8G.8/2004 vom 9. Februar 2004 E. 1). Eine Aufhebung des Auslieferungs- haftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Ausliefe- rung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder an- dere Gründe – z.B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger einschneidende Massnahme recht- fertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997 E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Ausliefe- rungsverfahren zu prüfen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermögli- chen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersu-
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chungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 2).
2.2 Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel- tend, der Haftbefehl des Amtsgerichts Y.______ enthalte in den dem Ver- folgten vorgeworfenen Sachverhalten 2-4 keinen fassbaren dringenden Tatverdacht. Bei all diesen Fällen sei es nicht zur Gutschrift gekommen, so dass ohnehin höchstens Versuch im Spiel wäre. Der Haftbefehl gebe in keiner Weise an, weshalb der Verfolgte aus dieser Transaktion einen Vor- teil gehabt hätte. Auch der am 29. Juli 2004 getätigte, vorgeworfene Bezug von € 2'500.-- vom Konto von B.______ sei haltlos. Das Bundesamt für Justiz habe deshalb diese Sachverhalte beim Auslieferungshaftbefehl nicht berücksichtigt. Aufgenommen worden sei lediglich ein angeblicher Betrug im Betrag von € 5'709.74. Auch hier bestehe kein Verdacht – schon gar kein dringender – einer Straftat. Der die Auslieferung anbegehrende Staat bringe somit wider Treu und Glauben schwere Straftatbestände ins Spiel, nur um die Auslieferung aufgrund deren abstrakten Strafandrohung erwir- ken zu können. Dies sei ein Verstoss gegen den schweizerischen ordre public. Das Erfordernis einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von einem Jahr nach dem Recht der Schweiz gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG werde nicht erfüllt und die Auslieferung habe zu unter- bleiben. Schliesslich trägt der Beschwerdeführer vor, dass ihm zwar das Spezialitätsprinzip von Art. 38 Abs. 1 lit. a IRSG erläutert worden sei, doch könne er nicht davon ausgehen, dass der die Auslieferung betreibende Staat dies einhalten werde, nachdem er [der Beschwerdeführer] mit völlig unzulänglichen Mitteln verfolgt werde.
2.3 Dem kann insgesamt und im Einzelnen nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 47 Abs. 1 IRSG geltend macht, welche eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen würden. Vielmehr erhebt er Einwän- de, welche seines Erachtens der Auslieferung als solcher entgegenstehen. Hierzu ist zu bemerken, dass es – wie eingangs erwähnt – grundsätzlich nicht Sache der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist, im vorlie- genden, einzig die Auslieferungshaft betreffenden Verfahren über die Be- gründetheit des Auslieferungsbegehrens selbst zu befinden. Dies hat im Auslieferungs- und gegebenenfalls in einem sich daran anschliessenden Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren (Art. 25 IRSG) zu geschehen. Entsprechend können derartige Einwendungen des Beschwerdeführers le- diglich insofern berücksichtigt werden, als sich hieraus eine offensichtliche Unzulässigkeit der Auslieferung (Art. 51 Abs. 1 IRSG) ergibt. Dabei ist in Bezug auf Einwände hinsichtlich des Sachverhalts zu beachten, dass die
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schweizerischen Behörden grundsätzlich an die entsprechende Darstellung im Auslieferungsbegehren gebunden sind. Es ist Aufgabe des ausländi- schen Sachrichters, sich über das Bestehen dieser Tatsachen und über die Schuld des Verfolgten auszusprechen (BGE 123 II 279, 281 E. 2b; Urteil des Bundesgerichtes 1A.102/2002 vom 10. Juni 2002 E. 3.2). Ausnahmen von diesem Grundsatz rechtfertigen sich dann, wenn der unterbreitete Sachverhalt offensichtliche Irrtümer, Widersprüche oder Lücken aufweist, die den von den ersuchenden Behörden aufgezeigten Verdacht sofort zu entkräften vermögen (BGE 118 Ib 111, 121 f. E. 5b; vgl. auch BGE 122 II 422, 431 E. 3c).
Im vorliegenden Fall sind in den Ausführungen im Haftbefehl des Amtsge- richts Y.______ vom 17. November 2004 (BK act. 1.4) prima facie weder Irrtümer noch Widersprüche oder Lücken zu erkennen. Vielmehr wird – ge- rade in Bezug auf den Sachverhalt vom 28./29. Juli 2004 – im Einzelnen geschildert, was dem Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht vorgewor- fen wird. Von einer offensichtlichen Unzulässigkeit des Auslieferungsbe- gehrens kann diesbezüglich jedenfalls nicht die Rede sein. Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf den – grundsätzlich ebenfalls im Auslieferungsver- fahren selbst zu prüfenden – Einwand der Verletzung des Spezialitäts- grundsatzes. Die Beschwerde erweist sich mangels konkreter, entspre- chender Hinweise auch hier als unbegründet.
2.4 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 214 ff. sowie Art. 245 BStP und Art. 156 Abs. 1 OG). Es ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 29. Dezember 2004
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Dr. Sylvain M. Dreifuss, (im Doppel)
- Bundesamt für Justiz,
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.